1.) |
Kooperativ (Überlasser) stellt dem Auftraggeber (Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung
dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (überlassene Arbeitskräfte) zur Verfügung.
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2.) |
Die Personalbereitstellung durch Kooperativ und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den
Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung
des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988.
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3.) |
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er seinerseits verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte alle
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die
Arbeitnehmerschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
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4.) |
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für jede Art und Form der Beschäftigung der überlassenen
Arbeitskräfte und verpflichtet sich, die von Kooperativ entliehenen Arbeitnehmer in seinem Betrieb nur im Rahmen
der Gesetze und Verordnungen zu beschäftigen. Bei Verstößen des Auftraggebers gegen
Arbeitnehmerschutzvorschriften ist Kooperativ berechtigt, die Überlassung sofort zu beenden, der Entgeltanspruch
von Kooperativ für die Überlassung an den Auftraggeber endet in diesem Falle jedoch erst ein Monat nach
Beendigung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Kooperativ von jedweder Inanspruchnahme aus und im
Zusammenhang mit ihm überlassenen Arbeitskräften schad- und klaglos zu halten, sofern ein Dritter oder aber eine
überlassene Arbeitskraft Schadenersatzansprüche gegen Kooperativ geltend macht und diese Ansprüche im
Rahmen der vertragsgegenständlichen Arbeitskräfteüberlassung an den Auftraggeber entstanden sind. Gleiches gilt
für etwaige Verwaltungsstrafverfahren.
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5.) |
Das von Kooperativ beigestellte Personal unterliegt der Aufsicht des Auftraggebers und daher haftet Kooperativ
weder dem Auftraggeber noch Dritten für Schäden oder Folgeschäden, die das beigestellte Personal verursacht.
Eine derartige Haftung von Kooperativ gegenüber dem Auftraggeber ist überdies auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit von Kooperativ beschränkt. Kooperativ haftet nicht für eine besondere fachliche Qualifikation des
überlassenen Personals, wenn dies nicht im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde.
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6.) |
Da sowohl Kooperativ als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechts gelten, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-,
Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und Kooperativ darüber zu
informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen
Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines
behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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7.) |
Die Normalarbeitszeit des von Kooperativ beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden/Woche, bzw. in Betrieben
mit kollektivvertraglicher oder sonst generell verkürzter Arbeitszeit gilt auch für das Kooperativ-Personal die in
diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.
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8.) |
Von Kooperativ entliehene Arbeitskräfte sind in keinem Fall Inkasso berechtigt.
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9.) |
Kooperativ wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine
Arbeitnehmer überlassen.
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10.) |
Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des
erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber
Kooperativ mindestens zwei Wochen (bei Arbeitern), bzw. vier Wochen (bei Angestellten), vor der geplanten
Einsatzbeendigung schriftlich verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte
Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter), bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen.
(Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
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11.) |
Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein vom Auftragnehmer entliehenes Personal abzuwerben. Falls
der Auftraggeber während der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung das
Auftragnehmer-Personal selbst aufnimmt, wird dafür ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von EUR 5.000,- pro Fall
vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese vereinbarte Summe sofort bei Bekanntwerden einer Abwerbung
bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
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12.) |
Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung
erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 7 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % per anno ausdrücklich
vereinbart. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann jede Überlassung weiteren Personals ohne Angaben von
Gründen eingestellt werden.
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13.) |
Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung
erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 7 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % per anno ausdrücklich
vereinbart. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann jede Überlassung weiteren Personals ohne Angaben von
Gründen eingestellt werden.
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14.) |
Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.
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15.) |
Als Gerichtsstandort gilt Wolfsberg. |